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   VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09   

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VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09 (https://dejure.org/2012,28630)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.08.2012 - 3 K 241/09 (https://dejure.org/2012,28630)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. August 2012 - 3 K 241/09 (https://dejure.org/2012,28630)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 1 A 1339/10

    Anforderungen an einen der Beförderungsauswahl vorgelagerten Bewerbervergleich

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Mit diesem Inhalt ist die Feststellungsklage auch statthaft, weil in der mit dem Feststellungsantrag der Sache nach aufgeworfenen Frage nach der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt (vgl. hierzu jeweils Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 - 1 A 1339/10 -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 27 ff. in einem vergleichbaren Fall).

    Einem nach alledem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Klägerin auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ihres grundrechtlich fundierten Anspruchs auf Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen stünde im vorliegenden Fall, wenn hiernach auch nicht der Grundsatz der Ämterstabilität, so doch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Vertrauensschutz des Beigeladenen entgegen (vgl. zur grundsätzlich bestehenden, dort im Einzelfall aber verworfenen diesbezüglichen Möglichkeit das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 60 ; vgl. ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 a. a. O. Rn. 44 ff.).

    Die von der Klägerin schon mit der Klageschrift angekündigte und inzwischen anhängig gemachte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verdrängt die vorliegende Feststellungsklage ebenfalls nicht und begründet zugleich das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. dazu das bereits mehrfach zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012, a.a.O. Rn. 53).

    aa) Offen bleiben kann zunächst, ob schon die Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung von der beabsichtigten Ernennung des Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt hat (so in einem vergleichbaren Fall wohl Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2012 a.a.O. Rn. 77), obwohl ohne einen (zusätzlichen) Rechtsverstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese dadurch lediglich der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet, nicht aber Art. 33 Abs. 2 GG selbst verletzt wird.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Das gilt unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht seine langjährig vertretene ständige Rechtsprechung (Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 -, juris Rn. 20 ff., 23; Urteil vom 21. August 2003 ( BVerwG 2 C 14.02 -, http://www.bverwg.de Rn. 15), wonach die Ernennung eines konkurrierenden Bewerbers um das Amt eines Beamten ein Verwaltungsakt sei, der den unterlegenen Bewerber nicht betreffe, mit Urteil vom 4. November 2010 ( BVerwG 2 C 16.09 -, http://www.bverwg.de Rn. 27 ff.) aufgegeben und eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage nunmehr für zulässig gehalten hat.

    In Fällen dagegen, in denen die rechtzeitige Mitteilung von der beabsichtigten Ernennung unterblieben oder die Ernennung pflichtwidrig vor Ablauf der Wartefrist erfolgt ist oder in denen sich der Dienstherr über eine ergangene, auf die Unterlassung der Stellenbesetzung gerichtete einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat, wird der verfassungsrechtlich geforderte effektive Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nachgeholt; dem steht dann auch der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen (vgl. insgesamt hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, a.a.O., Rn. 27 ff. ).

    Einem nach alledem verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Klägerin auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ihres grundrechtlich fundierten Anspruchs auf Wahrung des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) durch Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen stünde im vorliegenden Fall, wenn hiernach auch nicht der Grundsatz der Ämterstabilität, so doch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Vertrauensschutz des Beigeladenen entgegen (vgl. zur grundsätzlich bestehenden, dort im Einzelfall aber verworfenen diesbezüglichen Möglichkeit das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 60 ; vgl. ferner Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2012 a. a. O. Rn. 44 ff.).

    b) Weitere Voraussetzung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten ausgewirkt haben kann; dessen Erfolg muss bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest ernsthaft möglich gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rn. 45 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, Rn. 11 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 12 jeweils zitiert nach http://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 43 ).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Unabhängig von der Frage, ob Grundlage eines solchen Anspruchs lediglich Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG sein kann oder ob auch vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machende Ansprüche in Betracht kommen, obwohl die Klägerin nicht Beamtin geworden ist (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 -, http://www.justiz.nrw.de), wäre Voraussetzung eines solchen Anspruchs in jedem Falle, dass die Beklagte den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dass diese Rechtsverletzung für ihre Nichtberücksichtigung kausal war und dass sie es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zu Schadensersatzansprüchen wegen einer unterbliebenen Beförderung BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, http://www.bverwg.de Rn. 15 ff.).

    Das gilt insbesondere im Hinblick auf die hier noch zu überprüfende Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese, das gegebenenfalls erforderliche schuldhafte Verhalten des Dienstherrn und schließlich die Frage, ob sich die Klägerin bei hypothetischer Betrachtung und Unterstellung rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten gegen ihre Mitbewerber voraussichtlich durchgesetzt hätte (vgl. hierzu das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012, a.a.O. Rn. 42.

    b) Weitere Voraussetzung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten ausgewirkt haben kann; dessen Erfolg muss bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest ernsthaft möglich gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rn. 45 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, Rn. 11 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 12 jeweils zitiert nach http://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 43 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 6 S 50.11

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Konkurrentenstreit; Auswahlgespräch;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 27. Januar 2012 ( OVG 6 S 50.11 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 5) ausgeführt:.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (so auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 6 S 50.11).

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    b) Weitere Voraussetzung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten ausgewirkt haben kann; dessen Erfolg muss bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest ernsthaft möglich gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rn. 45 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, Rn. 11 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 12 jeweils zitiert nach http://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 43 ).
  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    b) Weitere Voraussetzung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ist, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des unterlegenen Konkurrenten ausgewirkt haben kann; dessen Erfolg muss bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest ernsthaft möglich gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2012 a. a. O. Rn. 45 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, Rn. 11 und vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, Rn. 12 jeweils zitiert nach http://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, a.a.O. Rn. 43 ).
  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle derartiger Auswahlentscheidungen beschränkt sich daher auf die Überprüfung, ob der Dienstherr von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er den anzuwendenden Rechtsbegriff verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat sowie darauf, ob die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert dies zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. bereits OVG Berlin, Beschlüsse vom 21. März 2001 - OVG 4 SN 1.01 -, vom 22. Mai 2001 - OVG 4 SN 15.01 sowie vom 24. August 2001 - OVG 4 SN 41.01 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771, Rn. 17 bei Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 212/11 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2004 - 1 B 300/04

    Vorbereitung einer an den Grundsätzen der Bestenauslese zu orientierenden

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert dies zwar kein Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, aber die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern müssen zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. bereits OVG Berlin, Beschlüsse vom 21. März 2001 - OVG 4 SN 1.01 -, vom 22. Mai 2001 - OVG 4 SN 15.01 sowie vom 24. August 2001 - OVG 4 SN 41.01 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771, Rn. 17 bei Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. August 2011 - 5 ME 212/11 -, Juris).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 24.08.2012 - 3 K 241/09
    Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, jedoch kein Anspruch auf Ernennung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 15).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 6 A 1054/05

    Herleitung eines Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Übernahme in das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 4 N 59.14

    (Keine) Pflicht des Gerichts zur Fristsetzung gegenüber der Behörde nach Fortfall

    Sie moniert zwar, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an einem zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des von der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2009 jedenfalls der Sache nach erhobenen Widerspruchs gefehlt habe, weil im Zeitpunkt der Erhebung der hiesigen - auf die Gewährung von Schadensersatz gerichteten - Klage (VG 3 K 840/11) über die bereits zuvor erhobene Klage (VG 3 K 241/09) auf Feststellung, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die maßgebliche Stelle an der Universität der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt habe, noch nicht entschieden worden sei.

    Dabei verkennt sie jedoch, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO vorliegen, maßgeblich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 25. August 2014 ankam (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 24.92 -, juris Rn. 12), in dem freilich über die erwähnte Feststellungsklage der Klägerin bereits mit (rechtskräftigem) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2012 (- VG 3 K 241/09 -, juris) entschieden worden war.

    Hier ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Jahr und zehn Monate seit Eintritt der Rechtskraft seines Urteils vom 24. August 2012 (a.a.O.) vergangen waren und die Beklagte in dieser Zeit keinen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte, so dass das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den zitierten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet war, (wie geschehen) gemäß § 75 Satz 1 VwGO über die Klage in der Sache zu entscheiden.

    Es hat dabei auf sein zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil vom 24. August 2012 (a.a.O.) Bezug genommen, in dem es ausführlich begründet hat, dass eine nach Bekanntwerden der besagten höchstrichterlichen Entscheidung erhobene entsprechende Anfechtungsklage ungeachtet sonstiger Voraussetzungen schon wegen der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und der dadurch inzwischen verfassungsrechtlich geschützten Position des ausgewählten Bewerbers keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (a.a.O., Rn. 49 ff.).

    (a) Mit Blick auf die konkreten Dokumentationsdefizite hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Verwertung seiner in dem - hier bereits erwähnten - Urteil vom 24. August 2012 (a.a.O., Rn. 71) getroffenen Feststellungen zunächst ausgeführt: Die im ersten Tagesordnungspunkt mit Bezug auf den Vortrag der Klägerin und die nachfolgende Aussprache mit ihr festgehaltenen Äußerungen erschöpften sich in Bewertungen, für die schon nicht erkennbar werde, ob sie dem Protokollführer oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission zuzuordnen seien oder eine Mehrheitsmeinung oder gar eine einheitliche Meinung in der Berufungskommission wiedergegeben werde.

    Denn für diese Beurteilung ist selbst vor dem Hintergrund der beschriebenen Erwartungen der Universität an den Bewerber um die seinerzeit ausgeschriebene Stelle nicht zu erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage sie getroffen worden ist [vgl. bereits Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 24. August 2012, a.a.O., Rn. 72].

  • VG Frankfurt/Oder, 25.08.2014 - 3 K 840/11

    Hochschulrecht (ohne NC Verfahren); hier: Schadensersatz wegen einer Verletzung

    Soweit sie sich dabei gegen die Ernennung von XXX gewandt hat, hat die Kammer nach Trennung des Verfahrens mit Urteil vom 24. August 2012 zum Aktenzeichen VG 3 K 241/09 antragsgemäß festgestellt, dass die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die W2-Professur für Denkmalkunde an der von der Beklagten getragenen Universität rechtswidrig war und ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG 3 K 241/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der von der Beklagten getragenen Universität (3 Ordner, 2 Hefter) und die im Bewerbungsverfahren angefallenen Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

    War das von der Klägerin verfolgte Schadensersatzbegehren danach nicht von vornherein unbeachtlich, so war ein zureichender Grund, darüber nicht zu entscheiden, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 nicht (mehr) gegeben.

    a) Die Kammer hat mit Urteil vom 24. August 2012 im Verfahren VG 3 K 241/09 (zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rdnr. 59) festgestellt, dass die von der Beklagten getragene Universität den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin bei dem Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle einer W2-Professur für Denkmalkunde verletzt hat.

    Zur näheren Begründung wird auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 24. August 2012 (VG 3 K 241/09, a.a.O.) Bezug genommen.

  • VG Köln, 05.04.2017 - 3 K 6608/15
    vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 04.07.2012 - 1 A 1339/10 -, juris, Rn. 44 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.08.2012 - 3 K 241/09 -, juris, Rn. 49 ff.
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